Allgemeine Geschäftsbedingungen

newCOMer GmbH Online-Shop

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf von Software durch die newCOMer GmbH an Sie.

Sie stimmen zu, dass Sie Rechnungen in elektronischer Form erhalten. Elektronische Rechnungen werden Ihnen im PDF Format zur Verfügung gestellt.

Durch die Nutzung der Website oder den Kauf von Produkten aus unserem Online-Shop erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen sowie die darin erwähnten weiteren Vereinbarungen an und stimmen diesen zu. Wir empfehlen Ihnen, unsere Vereinbarungen sorgfältig durchzulesen.

2. Mitgliedsaccount, Kennwort und Sicherheit

Wenn unsere Webseiten oder Dienste es erfordern, dass Sie ein Account eröffnen, müssen Sie die Registrierung abschließen, indem Sie aktuelle, vollständige und genaue Angaben machen, wie im entsprechenden Registrierungsformular gefordert. Außerdem wählen Sie ein Kennwort und einen Benutzernamen. Sie sind zur Gänze für die Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Kontoinformationen und Ihres Kennworts sowie für sämtliche Aktivitäten unter Ihrem Konto verantwortlich.

3. Bestimmungen für den Verkauf von Software

3.1. Regionale Verfügbarkeit

Unser Online-Shop ist zur Verwendung durch Kunden vorgesehen, die in der Region, an die sich diese Website richtet, ansässig sind. Eventuell können für die Orte, an die wir Produkte liefern, Beschränkungen gelten.

3.2. Ausfuhrbeschränkungen

In unserem Online-Shop erworbene Software unterliegt möglicherweise Zoll- und Ausfuhrkontrollgesetzen und -regelungen. Sie erklären sich damit einverstanden, alle internationalen und nationalen Gesetze und Regelungen einzuhalten, die für Sie in Bezug auf diese Produkte gelten.

3.3. Aktualität der Abrechnungs- und Kontodaten

Sie erklären sich damit einverstanden, für alle Käufe in unserem Online-Shop aktuelle, vollständige und korrekte Kauf- und Accountinformationen anzugeben. Sie erklären sich damit einverstanden, Ihren Account und sonstige Informationen unverzüglich zu aktualisieren, einschließlich Ihrer E-Mail-Adresse, damit wir bei Bedarf mit Ihnen in Kontakt treten können.

3.4. Softwareerwerb und Lizenzbestimmungen

Software, die in unserem Online-Shop zum Download zur Verfügung gestellt wird, („Software“), ist das urheberrechtlich geschützte Werk der newCOMer GmbH. Sofern Sie die Software erwerben, erwerben Sie tatsächlich eine Lizenz zur Verwendung der Software und nicht die Software selbst.

Zu den hier getroffenen Vereinbarungen gelten zusätzlich die Softwarelizenzbedingungen der Firma newCOMer GmbH. (siehe Seite 6 ff., Softwarelizenzbedingungen)

3.5. Preis und Zahlung

Der Preis von Produkten im newCOMer Online-Shop entspricht den Angaben auf der Website.

In den auf der Website angegebenen Preisen sind sämtliche Steuern und Gebühren („Steuern“) enthalten, die möglicherweise für Ihren Kauf gelten. Sie müssen zusätzlichen Kosten oder Gebühren ausdrücklich zustimmen. Eventuelle zusätzliche Gebühren werden zum Betrag Ihres Kaufs addiert und auf der Checkout-Seite angezeigt. Sie haben Gelegenheit, Kosten und Gebühren, die für Ihren Kauf gelten, zu prüfen, bevor Sie Ihren Kauf bestätigen. Jeder Artikel in Ihrem Warenkorb wird mit dem aktuellen Artikelpreis angezeigt.

Produktangebote im Online-Shop stellen kein verbindliches Angebot von uns dar. Durch Klicken auf „Jetzt kaufen“ oder eine vergleichbare Schaltfläche zum Absenden Ihrer Bestellung, unterbreiten Sie uns ein verbindliches Angebot in Bezug auf alle Produkte in Ihrem Warenkorb. Falls wir Ihre Bestellung annehmen, erhalten Sie eine E-Mail mit unserer Kaufbestätigung. Der Kaufvertrag wird nur durch diese E-Mail geschlossen.

3.6. Widerrufsrecht

Die Widerrufsbestimmungen und das Widerrufsformular finden Sie unter 6. Widerruf

4. Allgemeine Bestimmungen

4.1. Ansprüche

Ansprüche müssen innerhalb des nach anwendbarem Recht vorgeschriebenen Zeitraums geltend gemacht werden. Wird Ihr Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht, ist er dauerhaft verjährt.

4.2. Anwendbares Recht

Für alle Rechtstreitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen oder mit ihm in Zusammenhang stehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Änderungen der Verkaufsbestimmungen

Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an unserer Webseite, Regelwerken, Bedingungen einschließlich dieser Verkaufsbedingungen jederzeit vorzunehmen. Auf Ihre Bestellung finden jeweils die Verkaufsbedingungen, Vertragsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die zu dem Zeitpunkt Ihrer Bestellung in Kraft sind, es sei denn eine Änderung an diesen Bedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich (in diesem Fall finden sie auch auf Bestellungen Anwendung, die Sie zuvor getätigt haben). Falls eine Regelung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam, nichtig oder aus irgendeinem Grund undurchsetzbar ist, gilt diese Regelung als abtrennbar und beeinflusst die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Regelungen nicht.

6. Widerruf

---- BEGINN DER WIDERRUFSBELEHRUNG ----

6.1. Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unter Umständen kein zweiwöchiges Widerrufsrecht trotz eines Fernabsatzvertrages besteht. Dieses ist bei einer nach Kundenspezifikationen angefertigten Software ausgeschlossen (§312d IV Nr. 1 BGB).

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden an dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Allen Rückgaben müssen der Originalverkaufsbeleg sowie Registrierung(en) beigefügt werden. Bei der Rückgabe von Software müssen Sie auch alle Medien und Product Keys zurückgeben. Vorbehaltlich des anwendbaren Rechts kann die Erstattung verhindert oder verzögert werden, oder es können zusätzliche Gebühren anfallen, wenn diese Elemente nicht beigefügt werden. Zudem behält sich newCOMer das Recht vor, Rückgaben abzulehnen, wenn sie die Rückgabekriterien und -bedingungen nicht erfüllen. Bei der Rückgabe von herunterladbaren Daten und Software sind wir außerdem berechtigt, von Ihnen die Unterzeichnung einer Bestätigung der Vernichtung als Voraussetzung für den Rücktritt von diesem Vertrag zu verlangen.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

newCOMer GmbH
Schmidstraße 32-34
94234 Viechtach

E-Mail: support@newcomer.de
Tel.: 09942 902073
(Festnetzrufnummer im Netz der Deutschen Telekom)

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

6.2. Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben) unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, bzw. bis wir von Ihnen die unter 6.1 genannten Medien und Product Keys zurückerhalten haben.

Sie haben die Waren, Medien oder Product Keys unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren und Gegenstände.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.

---- ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG ----

6.3. Widerrufsformular

An: newCOMer GmbH, Schmidstraße 32-34, 94234 Viechtach, support@newcomer.de___
(Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Verkäufers)

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren, Software/die Erbringung der folgenden Dienstleistung:

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(Name der Ware, Bestellnummer und Preis)

Ware bestellt am:

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(Datum)

Ware erhalten am:

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(Datum)

Name und Anschrift des Verbrauchers:

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(Datum)


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(Unterschrift Verbraucher)


Software-Lizenzbedingungen der Fa. newCOMer GmbH

Allgemeine Bedingungen für die Softwarelizenz, Softwarepflege, sowie Erbringung von Dienstleistungen.

Diese Allgemeine Bedingungen für die Softwarelizenzierung, Softwarepflege sowie Dienstleistungen („Allgemeine Bedingungen“) gelten für Leistungen, die die newCOMer GmbH Schmidtstraße 32-34, 94234 Viechtach („newCOMer“) gegenüber dem Kunden („Lizenznehmer“) erbringt.


I. Softwarelizenzbedingungen

§ 1 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von newCOMer und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung und Leistung zustande. Mit Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr räumt newCOMer dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht ein, die im Auftrag bzw. in der Anlage zum Auftrag aufgeführten Computerprogramme („Lizenzgegenstand“) nach Maßgabe dieser Softwarelizenzbedingungen zu nutzen und zu vervielfältigen.

(2) Das Recht zur Nutzung und Verwertung ist beschränkt auf den in der Auftragsbestätigung genannten Zweck („Nutzungszweck“).

(3) Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystem zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 69d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.

(4) Das Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands.

(5) Der Lizenznehmer hat kein Recht zur Dekompilierung, oder auch nur teilweisen Dekompilierung des Lizenzgegenstands.

(6) Die Einräumung der vorstehend genannten Nutzungsrechte an dem Lizenzgegenstand setzt den wirksamen Abschluss eines Softwarepflegevertrags zwischen dem Lizenznehmer und newCOMer voraus, für den die in Abschnitt II. genannten Softwarepflegebedingungen gelten; mit Ende des Softwarepflegevertrags endet gleichzeitig das dem Lizenznehmer gewährte Nutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand (auflösende Bedingung).

(7) Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt. Der Lizenznehmer ist insbesondere nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand zu vermieten oder im Rahmen eines Application Service Providing zu

§ 2 Leistungsumfang

(1) newCOMer übergibt dem Lizenznehmer den Lizenzgegenstand in kompilierter Form auf maschinenlesbaren Programmdatenträgern einschließlich der Produktbeschreibung in elektronischer Form. Der Leistungsumfang des Lizenzgegenstands ergibt sich aus der Produktbeschreibung. Der Lizenznehmer ist nur berechtigt, den Lizenzgegenstand entsprechend dieser Produktbeschreibung einzusetzen und zu benutzen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgegenstand nicht an Dritte weiterzugeben, den Lizenzgegenstand ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung des Programms zu gestatten.

§ 3 Programmübergabe

(1) Die Übergabe des Lizenzgegenstands erfolgt zu dem vereinbarten Termin. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass zu diesem Termin die nach der Produktbeschreibung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere bezüglich Hardware und Netzwerk sowie die Bereitstellung von Mitarbeitern zur Einweisung, sofern dies vereinbart ist.

§ 4 Softwareinstallation, Einweisung

(1) Die Installation des Lizenzgegenstandes durch newCOMer sowie die Einweisung des für die Nutzung des Lizenzgegenstandes vorgesehenen Personals können als Dienstleistungen vom Lizenznehmer beauftragt werden.

§ 5 Sachmängelgewährleistung

(1) newCOMer gewährleistet, dass der Lizenzgegenstand im Wesentlichen der Produktbeschreibung entspricht. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen ist die Gewährleistung auf die Neuerungen der Update-, Upgrade oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

(2) Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat newCOMer das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Lizenznehmer newCOMer nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist newCOMer unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen ihrer Versions , Update- und Upgrade- Planung zu beheben.

(3) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, Hardcopys oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands einschließlich des Benutzerhandbuchs zu laufen.

(5) Der Lizenznehmer untersucht den Lizenzgegenstand unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an newCOMer ab.

(6) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Abschnitt IV. § 2.

(7) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Gegenstände, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Gewährleistung von newCOMer entfallen, es sei denn, der Lizenznehmer weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. newCOMer steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.

(8) newCOMer kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an newCOMer bezahlt hat.

§ 6 Gewährleistung für Rechtsmängel

(1) newCOMer leistet Gewähr dafür, dass der Lizenzgegenstand frei von Rechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.

(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat newCOMer alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um auf ihre Kosten den Lizenzgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird newCOMer von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und newCOMer sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist newCOMer

  1. nach ihrer Wahl berechtigt,
    1. durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands beeinträchtigen, oder
    2. deren Geltendmachung zu beseitigen, oder
    3. den Lizenzgegenstand in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass er fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität des Lizenzgegenstands nicht erheblich beeinträchtigt wird, und
  2. verpflichtet, die dem Lizenznehmer entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

(4) Scheitert die Freistellung gemäß Abschnitt I. § 6(3) binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Lizenzvertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz verlangen.

(5) Im Übrigen gelten Abschnitt I. § 5(4), § 5(6), § 5(8) entsprechend.

§ 7 Schnittstellenprogrammierung, Datenmigration, Customizing

(1) Sofern der Lizenznehmer newCOMer im Rahmen der Lizenzierung des Lizenzgegenstands auch mit der Programmierung von Schnittstellen und/oder der Migration und/oder dem Customizing des Lizenzgegenstandes beauftragt, verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Vertragsgemäßheit der Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch nach 7 Tagen zu überprüfen, bei Vertragsgemäßheit diese unverzüglich abzunehmen und dies newCOMer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Abnahme kann nur schriftlich und unter Angabe eines Mängelberichts, aus dem die Umstände des Mangels in einer reproduzierbaren Form geschlossen werden können, verweigert werden. Wegen unwesentlicher Mängel der Leistungen kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wird die Abnahme bis zum Ablauf der Prüffrist nicht erklärt, obwohl die Leistungen die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale im Wesentlichen erfüllen, oder verweigert der Lizenznehmer die Abnahme ohne hinreichenden Grund, so gelten die Leistungen als abgenommen. Weiterhin gilt die Abnahme dann als erklärt, wenn der Lizenznehmer das Leistungsergebnis operativ in seinem Betrieb einsetzt, ohne aufgetretene Mängel zu rügen.

(2) newCOMer erhält vom Lizenznehmer alle für die Programmierung von Schnittstellen, die Migration von Daten sowie das Customizing benötigten Unterlagen, Informationen und Daten.

(3) Hinsichtlich der für den Lizenznehmer von newCOMer programmierten Schnittstellen übergibt newCOMer dem Lizenznehmer diese Programme in kompilierter Form auf maschinenlesbaren Datenträgern. Die Überlassung des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich, schriftlich vereinbart ist. Hinsichtlich des Umfangs des Nutzungsrechts an solchen Leistungen gelten Abschnitt I. § 1 und § 2 entsprechend.


II. Softwarepflegebedingungen (Weiterentwicklung und Pflege)

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Softwarepflegebedingungen ist die Pflege des Lizenzgegenstands durch newCOMer gegen Zahlung einer jährlichen Pflegegebühr. Die Wartung von Computer Hardware ist nicht Gegenstand dieser Softwarepflegebedingungen.

§ 2 Pflegeleistungen

(1) Die Softwarepflege umfasst folgende Leistungen:

  1. Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln des Lizenzgegenstands, die newCOMer unabhängig von der Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Lizenznehmer bekannt werden. Bestehende Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bleiben unberührt;
  2. Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands auftreten oder in der zugehörigen Programmdokumentation offenkundig werden (nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entsprechend Abschnitt I. § 6(5), Ziffer 6.5); 6
  3. die Überlassung der jeweils neuesten Programmversionen des im Auftrag genannten Lizenzgegenstands in kompilierter Form im Namen und auf Rechnung von newCOMer. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt durch newCOMer entsprechend Abschnitt I. § 1 und § 2;
  4. die Aktualisierung der Softwaredokumentation. Soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung des Lizenzgegenstands erfolgt, wird eine neue Dokumentation überlassen. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt durch newCOMer entsprechend Abschnitt I. § 1 und § 2;
  5. die Bereitstellung einer entgeltlichen telefonischen Beratungsstelle („Hotline“). Vom Lizenznehmer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gemeldete Fehler oder sonstige Mängel des Lizenzgegenstandes werden baldmöglichst während der Geschäftszeiten von newCOMer telefonisch oder per E-Mail beantwortet.

(2) Die Pflegedienste umfassen nicht folgende Leistungen:

  1. einen kostenfreien Beratungsdienst; der Lizenznehmer kann über die Hotline während der Geschäftszeiten von newCOMer bei Fehlern und zur Bedienung des Lizenzgegenstands Auskünfte und Lösungshinweise einholen. newCOMer ist berechtigt dafür Entgelt zu berechnen;
  2. Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz des Lizenzgegenstands in einer anderen als der in der Produktbeschreibung angegebenen Systemumgebung notwendig werden;
  3. Pflegeleistungen, die nach einem Eingriff des Lizenznehmers oder eines Dritten in den Programmcode Lizenzgegenstands erforderlich werden;
  4. Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit des Lizenzgegenstands mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand dieser Softwarepflegebedingungen sind.

(3) Die Fehlerbehandlung im Sinne dieser Softwarepflegebedingungen umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind. newCOMer übernimmt keine Haftung für die Behebung des Fehlers. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von newCOMer auch durch eine Umgehung, Update- oder Upgrade-Lieferung und nach Absprache mit dem Lizenznehmer auch durch Lieferung einer neuen Version im Namen und auf Rechnung von newCOMer erfolgen. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt durch newCOMer entsprechend Abschnitt I. § 1 und § 2.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

(1) Bei schriftlichen Problemmeldungen hat der Lizenznehmer den Namen, die Telefondurchwahl sowie die E-Mail Adresse des das Problem meldenden Mitarbeiters anzugeben.

(2) Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Problemen hat der Lizenznehmer die von newCOMer erteilten Hinweise zu befolgen. Gegebenenfalls hat der Lizenznehmer Checklisten von newCOMer zu verwenden.

(3) Der Lizenznehmer muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach besten Kräften präzisieren. Er hat hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückzugreifen.

(4) Während erforderlicher Testläufe sind hierfür kompetente Mitarbeiter des Lizenznehmers persönlich anwesend, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.

(5) Der Lizenznehmer gestattet newCOMer den Fernzugriff auf den beim Lizenznehmer installierten Lizenzgegenstand und stellt die hierfür erforderlichen Verbindungen nach Anweisung von newCOMer auf eigene Kosten her.

(6) Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass der im Rahmen des Lizenzvertrages bereitgestellte Lizenzgegenstand unter Umständen aufgrund von Gesetzesänderungen einer ständigen Aktualisierung durch Einspielen neuer Programmversionen erfordert. Sollte dies der Fall sein, so hat der Lizenznehmer die im Rahmen dieser Softwarepflegebedingungen zur Verfügung gestellten neuesten Programmversionen umgehend nach deren Bereitstellung zu installieren. Kommt der Lizenznehmer dieser Verpflichtung nicht nach und wird newCOMer aus oder im Zusammenhang mit diesem Umstand in Anspruch genommen, stellt der Lizenznehmer newCOMer von den erhobenen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.

(7) Vor der Installation der neuesten Programmversion hat der Lizenznehmer eine Datensicherung vorzunehmen, die zur Wiederherstellung der Daten und des lauffähigen Systems in seiner letzten Installationsversion geeignet ist.

(8) Während der Vertragslaufzeit kann die Änderung der Systemvoraussetzungen für den Lizenzgegenstand notwendig werden (bspw. unterstütztes Betriebssystem wird vom Hersteller nicht mehr gewartet). newCOMer ist daher berechtigt, im zumutbaren Rahmen die Systemvoraussetzungen zu ändern. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass seine IT-Systeme den geänderten Hardwareanforderungen und Systemvoraussetzungen Rechnung tragen.

§ 4 Mängel

(1) Die Haftung für Mängel der im Rahmen dieser Softwarepflegebedingungen zu erbringenden Leistungen bestimmt sich nach Abschnitt I. § 5 und § 6.


III. Dienstleistungen

§ 1 Gegenstand von Dienstleistungen

(1) Gegenstand dieser besonderen Bedingungen ist die Erbringung von Dienstleistungen durch newCOMer. Gegenstand von Dienstleistungen können insbesondere die im Folgenden bezeichneten Leistungen sein. Einen Erfolg schuldet newCOMer hinsichtlich der Dienstleistungen nicht.

(2) Softwareinstallation / Einweisung
Bei entsprechender Beauftragung durch den Lizenznehmer installiert newCOMer den Lizenzgegenstand und leitet das für die Nutzung vorgesehene Personal im Umgang mit dem Lizenzgegenstand an. Diese Leistungen sind entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen newCOMer Preisliste zu vergüten, sofern im Auftrag nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Individuelle Workshops/Schulungen für Lizenznehmer
Bei entsprechender Beauftragung durch den Lizenznehmer führt newCOMer individuelle Workshops oder Schulungen für den Lizenznehmer durch. Für Durchführung sonstiger Seminare und Schulungen gelten die Teilnahmebedingungen von newCOMer.

§ 2 Mitwirkung

(1) Der Lizenznehmer hat newCOMer über alle Umstände vollständig zu informieren, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen relevant sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, ist newCOMer nicht verpflichtet, vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Soweit zur Erbringung der Leistungen von newCOMer Geräte des Kunden erforderlich sind, wird der Kunde diese auf eigene Kosten newCOMer rechtzeitig zur Verfügung stellen.

§ 3 Haftung

(1) Bei Dienstleistungen bestehen keine Ansprüche aus Gewährleistung. Hinsichtlich Schadensersatzansprüchen finden die Regelungen in Abschnitt IV. § 2 Anwendung.


IV. Allgemeine Regelungen

Ergänzend zu den in den Abschnitten I., II. und III. aufgeführten Softwarelizenz-, Softwarepflege- und Dienstleistungsbedingungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Regelungen.

§ 1 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Bei der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand handelt es sich um eine Einmalvergütung; für die Softwarepflege schuldet der Lizenznehmer eine laufende Vergütung. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und werden unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den Lizenznehmer mit Rechnungsstellung fällig. Die für Pflegeleistungen vereinbarte Vergütung ist jährlich im Voraus zu bezahlen. Bei ¼-jährlicher Bezahlung werden 5 %, bei ½-jährlicher Zahlung werden 3 % Ratenzuschlag erhoben. Der Lizenznehmer ermächtigt newCOMer die Pflegegebühren im Lastschriftverfahren einzuziehen. Der Lizenznehmer hat für die erforderliche Deckung seines Bankkontos zu sorgen.

(2) Nach Ablauf eines Vertragsjahres, erstmals jedoch 12 Monate nach Unterzeichnung des Auftrags, kann newCOMer die Vergütung für Pflegeleistungen anpassen. Bei Erhöhung der Pflegegebühr um mehr als 5 % gegenüber dem jeweils vorhergehenden Vertragsjahr kann der Lizenznehmer den Softwarepflegevertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung kündigen.

(3) Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs sind entsprechend der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen newCOMer Preisliste zu vergüten. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.

(4) Gerät der Lizenznehmer mit der Zahlung der Vergütung für mehr als zwei Wochen in Verzug, ist newCOMer berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen einzustellen und/oder den bestehenden Softwarelizenz-, und/oder Softwarepflege-, und/oder Dienstleistungsvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

§ 2 Haftung

(1) newCOMer haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. newCOMer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch newCOMer, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
  2. newCOMer haftet unbeschränkt für durch newCOMer, durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. newCOMer haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für newCOMer bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
  4. newCOMer haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
  5. newCOMer haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch newCOMer, durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch ihre Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn newCOMer diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist ihre Haftung auf den Betrag begrenzt, der für newCOMer zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

(2) newCOMer haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und risikoentsprechender Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(3) Eine weitere Haftung von newCOMer ist dem Grunde nach ausgeschlossen. newCOMer haftet insbesondere nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Lizenznehmer eine nicht aktuelle Programmversion verwendet, obwohl ihm eine neue Programmversion überlassen wurde, oder dieser mit Beendigung des Pflegevertrags seiner Löschungspflicht nach Abschnitt IV. § 4 nicht nachkommt. Gleiches gilt für Schäden die allein aus der Benutzung des ansonsten mangelfreien Lizenzgegenstands resultieren, z.B. aus der Eingabe falscher Daten oder aus der unsachgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands.

§ 3 Laufzeit/Kündigung

(1) Der Softwarepflegevertrag beginnt im Monat der Lieferung an den Lizenznehmer und wird für eine Laufzeit von 3 Jahren bzw. mindestens für die Laufzeit des Leasingvertrages geschlossen.

(2) Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Softwarepflegevertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt wird.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für newCOMer insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer seine Mitwirkungspflichten nach Abschnitt II. § 3 nicht oder nur unzureichend erfüllt.

(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 4 Pflichten bei Vertragsende

(1) Abschnitt I. § 1(6) findet Anwendung.

(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, mit Ende des Vertrags den ihm überlassenen Lizenzgegenstand und die ihm überlassenen Programmunterlagen sowie die angefertigten Duplikate und Vervielfältigungen zu vernichten bzw. endgültig und dauerhaft zu löschen. Kommt der Lizenznehmer dieser Verpflichtung nicht nach und wird newCOMer aus oder im Zusammenhang mit diesem Umstand in Anspruch genommen, stellt der Lizenznehmer newCOMer von den erhobenen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei. Der Lizenznehmer wird diese Vernichtungen und Löschungen schriftlich per Einschreiben innerhalb von 10 Tagen gegenüber newCOMer bestätigen.

(3) Von der Löschungspflicht ausgenommen sind die vom Lizenznehmer mit dem Lizenzgegenstand rechtmäßig erzeugten Daten.

§ 5 Schriftform

(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung der Allgemeinen Bedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Textform im Sinne von § 126a BGB genügt nicht dem Schriftformerfordernis. Werden sie von Hilfspersonen von newCOMer erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn newCOMer hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

§ 6 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Zahlungen des Lizenznehmers sowie sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ist der Sitz von newCOMer als Vertragspartner.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die auf ihrer Basis abgeschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Gerichtsstand ist der Sitz von newCOMer, soweit der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.

§ 7 Änderungen

(1) newCOMer ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen mit einer Frist von sechs Wochen zu ändern. Die jeweilige Änderung wird newCOMer dem Lizenznehmer schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird newCOMer den Lizenznehmer darauf hinweisen, dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrags wird, wenn der Lizenznehmer dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht. Widerspricht der Lizenznehmer, hat newCOMer das Recht, den Softwarelizenz- und Softwarepflegevertrag mit der Frist von 12 Wochen zu kündigen.

Stand 10.04.2017